19 BetmG). Ein solches ist auch dann gegeben, wenn der Täter das Betäubungsmittel nicht selbst unmittelbar besitzt, sondern anderweitig einen solchen sicheren Zugang zu ihm hat, dass er ohne Schwierigkeiten tatsächlich darüber verfügen kann. Massgeblich für die Erfüllung des Besitzestatbestandes ist die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel, d. h. der ungehinderte Zugang zu ihnen (BEELI, a.a.O., N. 572 f. zu Art. 19 BemtG).