Dieses Herrschaftsverhältnis muss vom Besitzwillen und Besitzbewusstsein getragen werden, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Denn ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis setzt die ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf das Betäubungsmittel voraus (BEELI, in: Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2016, N. 569 zu Art. 19 BetmG).