19 Abs. 1 Bst. d BetmG wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Mit dem Tatbestandsmerkmal des Besitzes wird nicht ein Zustand als solcher unter Strafe gestellt, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen illegalen von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses. Dieses Herrschaftsverhältnis muss vom Besitzwillen und Besitzbewusstsein getragen werden, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten.