21. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 21.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 21.1.1 Vorbringen des Beschuldigten 1 Namens des Beschuldigten 1 brachte die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag im Wesentlichen vor, selbst wenn die Kammer zum Schluss gelange, dass der Beschuldigte 1 vier Säcklein berührt habe, als sich bereits Drogen darin befunden hätten, dann bedeute dies nicht «Besitz» im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Denn Besitz bedeute auch, dass der Täter den Herrschaftswillen und die Herrschaftsgewalt über die Drogen haben müsse.