3181), muss nicht Kraft an sich angewendet werden, wenn ein Fenster nicht nachgibt, sondern es genügt vielmehr ein Drücken, ohne dass daraus zwingend eine Beschädigung resultiert. Im vorliegenden Fall allerdings bedingte das Öffnen des Fensters die Körperkraft des Beschuldigte 1 und erreichte eine derartige Intensität, dass dadurch das Fenster kaputt ging. Der Beschuldigte 1 wendete diese Kraft bewusst an, um sich dadurch Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Er handelte mithin direktvorsätzlich. Es sind weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.