Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls, begangen vom 18. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 in I.________, gemeinsam mit K.________ zum Nachteil des L.________(Verein) (Deliktsbetrag: ca. CHF 203.60) schuldig gemacht.