50 stand geschuldet, dass keine Gegenstände mit höherem Wert vorhanden gewesen waren. Das Bundesgericht hat sich – entgegen der Verteidigung – zur Anwendung bzw. zum Ausschluss von Art. 172ter aStGB bei Einbruchdiebstählen konkret geäussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte 1 wollte grundsätzlich so viel wie möglich erbeuten. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.