Es liegt somit offenkundig ein Gewahrsamsbruch an fremden beweglichen Sachen vor. Auch wurde beweismässig erstellt, dass sie dabei zumindest teilweise mit der Absicht handelten, sich unrechtmässig zu bereichern, da sie keinerlei Anspruch auf die erwähnten Objekte hatten. Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich und damit mit direkten Vorsatz. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sind damit erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.»