Auch in vollem Umfang anschliessen kann sich die Kammer der rechtlichen Subsumtion der Vorinstanz, auf die verwiesen wird (pag. 2712, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Es ist beweismässig erstellt, dass die drei Beschuldigten ca. im August 2017 in das Schrebergartenhaus von V.________ eingedrungen und dort eine Langwaffe (Flobert), einen Karton Munition und 2 Pfeffersprays im Wert von total ca. CHF 500.00 behändigt und zur Aneignung mitgenommen haben. Es liegt somit offenkundig ein Gewahrsamsbruch an fremden beweglichen Sachen vor.