Infolgedessen handelten sie nicht mit der Absicht, lediglich Vermögenswerte unter CHF 300.00 mitzunehmen: Deren Vorsatz bezog sich klarerweise auf einen möglichst hohen, und einen CHF 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag, weshalb Art. 172ter StGB keine Anwendung findet.» Der Beschuldigte 1 ist demnach des versuchten Diebstahls, begangen in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, dem Beschuldigten 2 und K.________ zum Nachteil der U.________(AG) schuldig zu erklären.