Bezüglich die Frage des geringfügigen Vermögensdeliktes gemäss Art. 172ter StGB ist festzuhalten, dass keine konkreten Anzeichen für einen von vornherein beabsichtigten Deliktsbetrag von maximal CHF 300.00 auszumachen sind. Die Beschuldigten drangen planlos in die Betriebe ein und hätten – sofern solche vorhanden gewesen wären – wahllos Objekte mitgenommen, wobei die Absicht auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag gerichtet war. Die Beschuldigten hätten sich genommen, was sie hätten kriegen können. Infolgedessen handelten sie nicht mit der Absicht, lediglich Vermögenswerte unter CHF 300.00 mitzunehmen: