Die Unterteilung des Gebäudes auf drei Firmen ist eine rein rechtliche. Die Beschuldigten wollten aber in sämtliche der betroffenen Räumlichkeiten eindringen bzw. diese nach Deliktsgut untersuchen, wobei es keine Rolle spielte, ob diese rein rechtlich unterschiedlichen Firmen angehörten. Dies gilt nicht nur für die Subsumtion des Diebstahls, sondern ebenfalls für die rechtliche Würdigung der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs.