Damit versuchten die drei Beschuldigten, sich irgendwelche fremden beweglichen Sachen anzueignen, wobei sie unbestrittenermassen in der Absicht handelten, sich unrechtmässig zu bereichern. Trotz Vorliegens des entsprechenden Vorsatzes gelang es den drei Beschuldigten jedoch nicht, solche fremden Sachen zu finden, bzw. sich diese anzueignen, womit lediglich versuchte Diebstähle vorliegen. Dass die Beschuldigten einheitlich angaben, nicht gewusst zu haben, dass es sich um drei unterschiedliche Unternehmen handelte, ist für die rechtliche Würdigung irrelevant: Die Unterteilung des Gebäudes auf drei Firmen ist eine rein rechtliche.