Die Kammer kann sich der rechtlichen Subsumtion der Vorinstanz, auf die verwiesen wird (pag. 2708 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), in vollem Umfang anschliessen: «Es ist beweismässig erstellt, dass die drei Beschuldigten in der Nacht vom 18./19.09.2017 in die G.________, die T.________(Unternehmen) sowie die U.________(AG) eingedrungen sind. Dies taten sie in der Absicht, möglichst wertvolle Sachen zu finden und mitzunehmen. Damit versuchten die drei Beschuldigten, sich irgendwelche fremden beweglichen Sachen anzueignen, wobei sie unbestrittenermassen in der Absicht handelten, sich unrechtmässig zu bereichern.