48 Ferner ist der Hinweis angebracht, dass die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalten hat, diesen Punkt der Anklageschrift abweichend als versuchten Diebstahl zu würdigen (pag. 2499). Dieser Würdigungsvorbehalt gilt auch im oberinstanzlichen Verfahren. 17.2 Subsumtion Die Kammer kann sich der rechtlichen Subsumtion der Vorinstanz, auf die verwiesen wird (pag.