Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. A.4.1. der Anklageschrift, in Bezug auf den Besitz von 125.7 Gramm Heroingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 26.6 Gramm reinem Heroin, als erstellt. Die 42.55 Gramm Marihuana und 388 Xanax-Tabletten gemäss Anklageschrift sind hierbei von untergeordneter Bedeutung, so dass diesbezüglich kein Freispruch zu erfolgen hat. III. Rechtliche Würdigung