Da sich das Marihuana und die Tabletten an anderer Stelle als die Minigrip und das sichergestellten Heroingemisch befanden und mangels Feststellung entsprechender Spuren ist deren Besitz dem Beschuldigten 1 in dubio pro reo nicht zuzuordnen. 16.5 Gesamtwürdigung Aufgrund der Indizienlage und in einer Gesamtwürdigung ergibt sich ein in sich stimmiges und nachvollziehbares Gesamtbild, welches nur den Schluss zulässt, dass das im Kellerabteil gefundene Heroingemisch dem Beschuldigten 1 gehört hat. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff.