2547, Z. 12 f.), kann daraus zwar auf einen Bezug zum fraglichen Kellerraum, nicht aber auf den Besitz von allen im Kellerabteil gefundenen Betäubungsmitteln geschlossen werden. Immerhin fanden sich im selbigen Kellerabteil in einer Sporttasche Waffen und gar eine geladene Pistole (pag. 1439; pag. 1581 f.), die dem Beschuldigten 1 ebenfalls nicht zugeordnet wurde. Da sich das Marihuana und die Tabletten an anderer Stelle als die Minigrip und das sichergestellten Heroingemisch befanden und mangels Feststellung entsprechender Spuren ist deren Besitz dem Beschuldigten 1 in dubio pro reo nicht zuzuordnen.