1579, Nr. 027). Das Marihuana wurde in einem Plastiksack auf der Seite des Kühlschranks festgestellt (pag. 1412; pag. 1421), ebenfalls eine zerknüllte Gerichtsurkunde von BL.________ enthaltend. Die Auswertung hinsichtlich Spuren verlief negativ (pag. 1579, Nr. 025). Obwohl der Beschuldigte 1 im fraglichen Zeitraum unbestrittenermassen Xanax und Marihuana konsumierte (pag. 629, Z. 115 ff.; pag. 2547, Z. 12 f.), kann daraus zwar auf einen Bezug zum fraglichen Kellerraum, nicht aber auf den Besitz von allen im Kellerabteil gefundenen Betäubungsmitteln geschlossen werden.