Somit dürfte der Anklagebehörde ein Rechnungsfehler unterlaufen sein, denn die Mengenangabe des reinen Heroins in der Anklageschrift ist korrekt. Nicht folgen kann die Kammer schliesslich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die dem Beschuldigten 1 ebenfalls den Besitz von 42.55 Gramm Marihuana und 388 Xanax-Tabletten vorwirft. Wie bereits dargelegt, verfügten wohl mehrere Personen über Zugang zum fraglichen Kellerabteil. Die Xanax-Tabletten befanden sich in einem Plastikbeutel auf dem Boden hinter dem Kühlschrank (pag. 1409), eine Spurenauswertung erfolgte jedoch nicht (vgl. pag. 1579, Nr. 027).