47 wurde. Folglich ist vorliegend von 125.7 Gramm Heroingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 26.6 Gramm reinem Heroin auszugehen (24.4 Gramm [pag. 1584] + 1.1 [Gramm] + 1.1 Gramm [pag. 1589]). Somit dürfte der Anklagebehörde ein Rechnungsfehler unterlaufen sein, denn die Mengenangabe des reinen Heroins in der Anklageschrift ist korrekt. Nicht folgen kann die Kammer schliesslich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die dem Beschuldigten 1 ebenfalls den Besitz von 42.55 Gramm Marihuana und 388 Xanax-Tabletten vorwirft.