Hinsichtlich der Menge Betäubungsmittel ist allerdings auf eine Diskrepanz hinzuweisen. Die Menge Betäubungsmittel gemäss Ziff. A.4.1 der Anklageschrift (pag. 2056) mit insgesamt 150.26 Gramm Heroingemisch stimmt nicht mit den Angaben gemäss den forensisch-chemischen Abschlussberichten überein. Diese führen eine Menge von insgesamt 125.7 Gramm Heroingemisch auf (116 Gramm + 4.9 Gramm + 4.8 Gramm [pag. 1584; pag. 1586]). Die seitens der Staatsanwaltschaft angenommene Menge, welche dem Anzeigerapport vom 6. November 2018 vermerkt ist (pag. 1388) und auf den Mengenangaben des Inventars basiert (pag. 1575 ff.), ist nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht ausschlaggebend.