1454, Z. 97 f.). Auch die Herkunft der albanischen Lek lässt auf einen Bezug zu Albanien oder albanischen Staatsangehörigen schliessen, welcher nicht auf Freundschaften, Bekanntschaften oder einem Urlaub gründete. Es besteht denn auch schlichtweg keinen Grund, über eine andere Landeswährung zu verfügen, mit der in der Schweiz keine Güter oder Dienstleistungen erworben werden können, ausser eben diese rühren aus anderer als legaler Herkunft. Daran ändert der Umstand, dass im Zimmer des Beschuldigten 1 keine Betäubungsmittel oder Spuren hiervon festgestellt wurden, nichts. Hinsichtlich der Menge Betäubungsmittel ist allerdings auf eine Diskrepanz hinzuweisen.