Wie die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Replik zutreffend erwog (pag. 3180), stand der Beschuldigte 1 hierbei nicht in Kontakt mit Albanern mit schweizerischen Telefonnummern, wie die Verteidigung vorbrachte, sondern mit albanischen Rufnummern. Verbindungen des Beschuldigten 1 zu Albanien sind weder aktenkundig noch aus den Aussagen ersichtlich. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ins Feld führt, wird der Heroinhandel in der Schweiz erfahrungsgemäss unter anderem von albanischen Staatsbürgern geführt, BG.________ berichtete denn auch vom Heroinhandel mit zwei am AG.________(Weg) wohnhaften Albanern.