46 ten 1 waren die Lokalitäten nach Überzeugung der Kammer bekannt, zumal auch zwei seiner Kollegen im besagten Haus wohnten (BK.________, pag. 1518, Z. 25 ff.; BJ.________, pag. 1492, 22 ff.). Er schien also das Risiko, die Drogen unbewacht im Kühlschrank zu deponieren, eingehen zu können. Dafür spricht in Bezug auf diese Kellerräumlichkeit auch ganz generell, dass man sich noch nicht einmal die Mühe gemacht hat, Drogenutensilien auf dem Glastisch und Waffen zu verstecken.