Ebenfalls sei die linke Tür verschlossen und von innen mit verschiedenen Gegenständen wie einem Regal, einem CD-Halter usw. versperrt gewesen (pag. 1406 f.). Dass der Keller über drei Türen verfügte, bedeutet ebenso wenig, dass dieser auch für jedermann und frei zugänglich war, wie der Umstand, dass die Eingangstüre zum Wohnblock gemäss BK.________ offen gewesen sei (pag. 1522, Z. 227 ff.). Vielmehr war dieser einzig Personen zugänglich, die über die entsprechenden Schlüssel verfügten. Ein Drogenhändler würde denn auch kaum die Betäubungsmittel unverschlossen und für jedermann zugänglich aufbewahren, auch in Anbetracht des Werts der festgestellten Drogen. Dem Beschuldig-