Es erscheint logisch, dass der Beschuldigte 1, wenn er selbst Heroingemisch abgewogen, portioniert und in kleinere Minigrip abgefüllt hatte, hierbei die festgestellten Spuren auf den Minigrip hinterliess. Die vorstehenden Erwägungen lassen nur den Schluss zu, dass er hierzu sämtliches, sich im Kühlschrank befindliches Heroingemisch verarbeitete oder zu verarbeiten beabsichtigte. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte 1 ferner aus der Situation der Kellerräume. Gemäss Anzeigerapport und Wahrnehmungsbericht hatte es sich um ein Kellerabteil gehandelt, welches über 3 Zugangstüren verfügte.