Entgegen der Vorinstanz kann aus dem Umstand, dass auf diesem Minigrip keine biologischen Spuren des Beschuldigten 1 festgestellt werden konnten, somit nicht unbesehen geschlossen werden, dass ihm dieses nicht auch zuzuordnen ist. Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass die beiden kleineren Minigrip fast identische Mengen enthielten (4.9 Gramm bzw. 4.8 Gramm; pag. 1586) und sich der festgestellte Reinheitsgrad in einem ähnlichen Bereich bewegte, wie auch beim 116 Gramm Heroingemisch enthaltenden Minigrip.