Die Herkunft der hohen Summe Bargeld, obwohl er in der fraglichen Zeit vom Sozialdienst abhängig war, versuchte der Beschuldigte 1 zwar zu erklären, die Aussagen hierzu fielen allerdings widersprüchlich und damit unglaubhaft aus. Gegen die Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte 1 die Minigrip zwar in der Hand gehalten, diese aber erst später und ohne sein Zutun mit Heroingemisch gefüllt wurden, spricht zunächst, dass sich die Spuren des Beschuldigten