in BGE 138 IV 47). Ebenso weigerte sich der Beschuldigte 1 darzulegen, weshalb er in telefonischer Verbindung mit albanischen Rufnummern stand und überdies über albanische Lek verfügte. Es wäre ihm auch diesbezüglich möglich gewesen, die belastenden Elemente, insbesondere vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Vorwurfes des mengenmässig qualifizierten Besitzes von Betäubungsmitteln, zu erklären bzw. entlastende Angaben zu machen. Die Herkunft der hohen Summe Bargeld, obwohl er in der fraglichen Zeit vom Sozialdienst abhängig war, versuchte der Beschuldigte 1 zwar zu erklären, die Aussagen hierzu fielen allerdings widersprüchlich und damit unglaubhaft aus.