Solche Angaben brachte aber einzig dessen Verteidigung in den Parteivorträgen vor. Die Weigerung einer beschuldigten Person, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen bzw. das Unterlassen, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung vernünftigerweise erwartet werden dürfte, kann in die Beweiswürdigung miteinfliessen, was, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte, mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5;