1586) konnten Fingerabdrücke der rechten und linken Hand des Beschuldigten 1 gefunden werden (pag. 1573). Vorliegend wäre es am Beschuldigten 1 gewesen, zu erläutern, wieso und wozu er die Säcklein in den Händen gehabt hat und wie diese in der Folge ohne sein Zutun mit Drogen gefüllt werden konnten, zumal noch nicht einmal alle Säcklein identisch aussahen. Solche Angaben brachte aber einzig dessen Verteidigung in den Parteivorträgen vor.