44 selber sich diese DNA-Spur nicht erklären können will. Dies zeigt exemplarisch, dass seine Aussagen nicht zur Entlastung des Beschuldigten 1 dienen können. Gemäss Anzeigerapport vom 29. Januar 2019 und dem Berichtsrapport vom 6. November 2018 erstattete eine Anwohnerin des AG.________(Weg) in M.________(Ortschaft) am 6. Juni 2018 um 15:58 Uhr bei der Regionalpolizei M.________(Ortschaft) telefonisch Meldung, dass sie in einem Kellerabteil diverse Betäubungsmittel und dazugehörige Utensilien gefunden habe (pag. 1388; pag.