2546, Z. 8 ff.). Wie die Vorinstanz (pag. 2749, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer diese widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 1 als reine Schutzbehauptung und damit als unglaubhaft. Anders als die Verteidigung vorbringt, vermögen die Aussagen von BG.________ den Beschuldigten 1 nicht zu entlasten. Zwar wollte dieser den Beschuldigten 1 nicht kennen (pag. 2537, Z. 31) und nie am AG.________(Weg) gesehen haben (pag. 2539, Z. 6 f.), gab jedoch zu, mit zwei am AG.________(Weg) wohnhaften Albanern Heroingeschäfte gemacht zu haben (pag. 2538, Z. 32 ff. und Z. 42 ff.). Seine Aussage, er habe ihnen Geld und Heroin in Säcklein gegeben (pag.