hat. Die einzige Aussage des Beschuldigten 1 zum fraglichen Vorwurf betraf eine Erklärung bezüglich der Herkunft des im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Bargelds. Hierzu führte er zunächst aus, das Geld sei sein Erspartes und verwies auf ein abgegebenes Schreiben (pag. 2545, Z. 47 f.). Auf Vorhalt, wonach dem Schreiben entnommen werden könne, dass das beschlagnahmte Geld nicht ihm, sondern seiner Mutter gehöre (pag. 1449), gab er dann an, wenn seine Mutter ihm Geld gebe, dann sei es auch ihres. Auf konkrete Nachfrage, ob er das Geld somit von seiner Mutter bekommen habe, sagte er allerdings aus, das habe er nie behauptet und er habe das Geld gespart (pag. 2546, Z. 8 ff.).