1493, Z. 80) und BK.________ einen engen Bezug zu ihm hatte. Interessant ist überdies die Verknüpfung der übrigen Personen. BJ.________ erkannte BL.________, der zwar die Aussagen zur Sache verweigerte (pag. 1545, Z. 33 ff.), eine an ihn adressierte Gerichtsurkunde und damit ein amtliches Dokument aber im Kellerraum festgestellt werden konnte (pag. 1421; dazu nachfolgend), auf der Fotodokumentation und führte aus, den kenne er von der Kindheit her (pag. 1496, Z. 211). BK.________ gab an, bei BL.________ handle es sich um den Halbbruder von BJ.________ (pag. 1521, Z. 193). Im Übrigen sei erwähnt, dass der Beschuldigte 1 zwischenzeitlich am AG.