1519, Z. 87 f. und Z. 95). Mit BJ.________ stand der Beschuldigte in dieser Zeit zweimal telefonisch in Verbindung (pag. 1401). Seine Aussage, der Beschuldigte 1 habe eigentlich nichts mit dem Kellerabteil zu tun gehabt (pag. 1495, Z. 157 ff.), ist ebenfalls als Versuch zu würdigen, den Beschuldigten 1 nicht zu belasten. Auch wenn beide Mieter des Kellerabteils angaben, nicht gewusst zu haben, was sich im fraglichen Kellerabteil zugetragen habe bzw. weder dem Beschuldigten 1 noch BG.________ den Keller zur Verfügung gestellt zu haben (pag. 1495, Z. 158 ff.; 1496, Z. 228; pag. 1522, Z. 211), so ist in jedem Fall erstellt, dass beide den Beschuldigten 1 kannten (pag. 1493, Z. 80) und BK.