1492, Z. 51 f.; pag. 1519, Z. 107 f.) und dieser für mehrere Personen zugänglich gewesen sei (pag. 1494, Z. 111 ff.; pag. 1518, Z. 51 ff.). Obwohl BK.________ angab, dass er nicht wisse, was der Beschuldigte 1 mit dem Kellerabteil zu tun gehabt habe, so dürfte dies, ebenso wie seine Aussage, dass er nicht wisse, ob sich der Beschuldigte 1 dort aufgehalten habe, da er immer am Arbeiten und nur abends zuhause gewesen sei (pag. 1520, Z. 144 ff.), als Versuche gedeutet werden, seinen Kollegen zu schützen. Denn er gab auch an, schon lange keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten 1 zu haben (pag.