Dafür sprechen einerseits die subjektiven Beweismittel. Zwar machten der Beschuldigte 1 und die weiteren Beteiligten mehrheitlich von ihrem Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch. Allerdings liessen die, wenn auch wenigen, Angaben zum vorliegenden Sachverhalt auf einen starken Bezug des Beschuldigten 1 sowohl zur Örtlichkeit am AG.________(Weg) als auch zu den Mietern des fraglichen Kellerabteils schliessen. Die im vorliegend relevanten Zeitraum am AG.________(Weg) wohnhaften BJ.________ und BK.________ bestätigen beide, dass der fragliche Kellerraum ihrer war (pag. 1492, Z. 51 f.;