16.4 Erwägungen der Kammer Angesichts der einschlägigen Sicherstellungen im Kellerabteil am AG.________(Weg), der aus der Fotodokumentation ersichtlichen und ausführlich dokumentierten Fundsituation sowie auch aufgrund der Aussagen von BG.________ ist für die Kammer belegt, dass am fraglichen Ort Heroingemisch gelagert, gewogen und abgepackt wurde. Die Kammer erachtet – anders als die Vorinstanz – die vorliegende Indizienlage für den Beschuldigten 1 als erdrückend. Dafür sprechen einerseits die subjektiven Beweismittel.