Er habe sich um den Drogenfundort aufgehalten und jeweils mit zwei Albanern Kontakt gehabt. Der Beschuldigte 1 sei nicht Albaner und habe am BO.________ (Weg) gewohnt, was nicht dasselbe wie der AG.________(Weg) sei. Im Ergebnis sei somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte 1 die fraglichen Drogen im Besitz gehabt habe. Er sei vollumfänglich freizusprechen (pag. 3170 ff.). 16.4 Erwägungen der Kammer Angesichts der einschlägigen Sicherstellungen im Kellerabteil am AG.________(Weg), der aus der Fotodokumentation ersichtlichen und ausführlich dokumentierten Fundsituation sowie auch aufgrund der Aussagen von BG.