Ebenso wenig deute darauf der Fund des Xanax und Marihuana hin, denn dies seien zu dieser Zeit Modedrogen gewesen. Subjektive Beweise, die den Beschuldigten 1 belasten würden, lägen keine vor. Es sei aktenkundig, dass BJ.________, BK.________ und BG.________ den Beschuldigten 1 nicht benennen würden. Hervorzuheben sei ferner, dass BG.________ den Beschuldigten 1 vollumfänglich entlastet habe. So habe dieser ausgesagt, ihn weder ausserhalb des Gerichtssaal jemals gesehen noch mit diesem Kontakt gehabt zu haben. Er habe sich um den Drogenfundort aufgehalten und jeweils mit zwei Albanern Kontakt gehabt.