42 funden hätten. Weiter seien im Keller Unterlagen und Dokumente festgestellt worden, die nicht auf den Beschuldigten 1 zurückzuführen seien. Auch sei der Tatort nicht der Keller der Wohnung des Beschuldigten 1 gewesen und die Drogen nicht in der Wohnung oder in einem der Wohnung zugehörigen oder gemieteten Raum des Beschuldigten 1 gefunden worden. Ebenso wenig belaste ihn die im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellte Waage, da darauf keine Drogenspuren gefunden worden seien.