Man habe, abgesehen von den 4 Minigrip, nirgends im fraglichen Kellerraum Spuren des Beschuldigten 1 festgestellt. Und auch die Spuren auf den Minigrip liessen lediglich den Schluss zu, dass der Beschuldigte 1 mit den genannten Flächen aussenseitig, mithin mit den Verpackungen, in Berührung gekommen sei. Dies bedeute aber nicht, dass sich im Zeitpunkt der Berührung bereits Drogen in den Minigrip be-