16.3 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt C.________ brachte namens des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst vor, der Sachverhalt sei seitens der Vorinstanz unrichtig festgestellt worden. Der Beschuldigte 1 habe keine der gelisteten Betäubungsmittel, auch nicht das Heroingemisch, in seinem Besitz gehabt. Man habe, abgesehen von den 4 Minigrip, nirgends im fraglichen Kellerraum Spuren des Beschuldigten 1 festgestellt.