Der Tatbestand des Besitzes sei, ob nun mit oder ohne Mittäter, unter Berücksichtigung sämtlicher Indizien als erfüllt anzusehen und der Beschuldigte 1 hierfür zu verurteilen. Allenfalls vorhandene Zweifel seien aufgrund der Indizienlage bloss theoretischer und abstrakter Natur. Staatsanwältin BD.________ beantragt, es sei vom angeklagten Sachverhalt auszugehen und der Beschuldigte des Besitzes von 150 Gramm Heroingemisch, 40 Gramm Marihuana und 388 Tabletten Xanax schuldig zu sprechen (pag. 3160 ff.). 16.3 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt C._______