Denn selbst bei einer Verkettung unglücklicher Zufälle sei zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte 1 dies erkläre und nicht einfach schweige. So dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinfliessen. Im Keller sei auch die DNA-Spur von BG.________ sichergestellt worden und es sei denkbar, dass BG.________ als Mittäter fungiert oder die Drogen ursprünglich verkauft habe. Der Tatbestand des Besitzes sei, ob nun mit oder ohne Mittäter, unter Berücksichtigung sämtlicher Indizien als erfüllt anzusehen und der Beschuldigte 1 hierfür zu verurteilen.