Zudem habe der Beschuldigte 1 in Kontakt mit albanischen Rufnummern gestanden. Aus den Akten lasse sich aber kein persönlicher Bezug zu Albanien belegen. Die albanischen Rufnummern auf seinem Telefon würden keinen Sinn ergeben, ausser eben, man berücksichtige, dass der Heroinhandel in der Schweiz von Albanern dominiert werde. Schliesslich habe im Rahmen der Hausdurchsuchung eine grössere Summe Bargeld im Zimmer des Beschuldigten 1 festgestellt werden können, was verdächtig sei, da er zumindest in dieser Zeit verdienstlos gewesen sei. Auch habe er sich in Widersprüche verstrickt und dessen Herkunft nicht erklären können.