16.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin BD.________ führte im Rahmen des Parteivortrags an der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, indem die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund von Zweifeln zu Unrecht zugunsten des Beschuldigten 1 ausgelegt habe, sei der Grundsatz in dubio pro reo verletzt worden. Dass es keine direkten Beweise gebe, führe nicht per se zu einem Freispruch. Vielmehr müssten sämtliche vorhandenen Beweise zusammengenommen und gesamthaft gewürdigt werden.