Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine direkten Beweise vor, wonach der Beschuldigte 1 mit einer grösseren Drogenmenge als den mit seinen Fingerabdrücken versehenen Minigrip in Kontakt gekommen war. Es liessen sich keine Spuren des Beschuldigten 1 auf dem grossen Sack mit Heroingemisch feststellen und dieser Sack hätte auch von jemand anderem in den Keller gebracht werden können, da dieser für jedermann zugänglich gewesen war (pag. 2748 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin BD.